Fortbildung EVA - Entlastende Versorgungsassistentin


Die Nordrheinischen Akademie bietet in Zusammenarbeit mit der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein seit April die berufsbegleitende Fortbildung zur „Entlastenden Versorgungsassistentin“ (EVA) an.

Ziel der Fortbildung ist es, der/dem Medizinischen Fachangestellten die Kompetenzen zur Übernahme von delegierbaren Leistungen in der ambulanten Praxis zu vermitteln.

Das EVA-Curriculum beinhaltet folgende Themenkomplexe:

- Case-Management
- Geriatrisches Basisassessment und häufige Krankheitsbilder
- Besuchsmanagement
- Wundmanagement
- Häufige Krankheiten in der hausärztlichen Praxis
- Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
- Präventionsmanagement
- Sozialrecht und Demografie
- Telemedizin und elektronische Kommunikation
- Palliativmedizin und Schmerztherapie
- Ernährung
- Psychosomatik
- Notfallmanagement

Die Fortbildung gliedert sich in einen Pflicht- und einen Wahlteil sowie eine praktische Fortbildung im Sinne von Hausbesuchen. Der Pflichtteil umfasst insgesamt 178 Unterrichtsstunden. Die vier möglichen Wahlmodule haben jeweils einen Umfang zwischen 16 und 24 Stunden.

Die Gesamtdauer der Fortbildung richtet sich nach der Berufserfahrung der Teilnehmerin/des Teilnehmers:

- Bei weniger als fünf Jahren Berufserfahrung müssen mindestens
200 Unterrichtsstunden theoretische Fortbildung und 50 Stunden Hausbesuche nachgewiesen werden
sowie 20 Std. Notfallmanagement (Erweiterte Notfallkompetenz).

- Bei mehr als fünf, aber weniger als zehn Berufsjahren werden mindestens
170 Unterrichtsstunden theoretische Fortbildung und 30 Stunden Hausbesuche gefordert
sowie 20 Std. Notfallmanagement (Erweiterte Notfallkompetenz).

- Bei mehr als zehn Jahren Berufserfahrung sind mindestens
150 Unterrichtsstunden theoretische Fortbildung und 20 Stunden Hausbesuche vorgeschrieben
sowie 20 Std. Notfallmanagement (Erweiterte Notfallkompetenz).

Über die Anrechenbarkeit bereits absolvierter Kurse entscheidet die Nordrheinische Akademie auf Antrag. Bitte fragen Sie uns !
Selbstständig durchgeführte Hausbesuche innerhalb der letzten 24 Monate vor Antragstellung bei der KV sind mit jeweils 30 Minuten auf die Pflicht zur praktischen Fortbildung anrechenbar.


Zulassungsvoraussetzung zur EVA-Fortbildung bzw. zur späteren Abrechenbarkeit der durchgeführten delegierbaren Leistungen ist ein qualifizierter Berufsabschluss gemäß der Verordnung über die Berufsausbildung zur Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin oder dem Krankenpflegegesetz sowie eine nach dem qualifizierten Berufsabschluss mindestens dreijährige Berufserfahrung in einer hausärztlichen Praxis.

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Themenspezial Abrechenbarkeit delegierbarer Leistungen


Der Bewertungsausschuss hat Ende März 2009 getagt und die Rahmenbedingungen für die Abrechenbarkeit von delegierbaren Leistungen sowie die Inhalte der benötigten Fortbildung der/des ausführenden MFA festgelegt.

Entsprechend der aktuellen Beschlusslage ist die Möglichkeit zur Erbringung und Abrechnung dieser Leistungen derzeit dahin gehend eingeschränkt, dass zuvor für den Ort der Leistungserbringung eine ärztliche Unterversorgung, eine drohende Unterversorgung oder ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf im hausärztlichen Versorgungsbereich festgestellt worden sein muss.
Die KV Nordrhein bemüht sich um Änderung dieser Einschränkung der Abrechnungsfähigkeit und wird entsprechende Gespräche mit den Krankenkassen führen. Aktuell ist kein konkreter Termin absehbar, ab dem eine Änderung der Abrechnungsregelungen vorliegen könnte.

Für den Hausbesuch der/des EVA können - nach derzeitiger Beschlusslage allerdings nur in Regionen mit ärztlicher Unterversorgung, drohender Unterversorgung oder mit festgestelltem zusätzlichem lokalem Versorgungsbedarf im hausärztlichen Versorgungsbereich - von der Praxis 17,- € abgerechnet werden, für den Besuch einer weiteren Person in häuslicher Gemeinschaft oder im Alten- und Pflegeheim oder im Rahmen der postoperativen Behandlung werden 12,50 € vergütet.
Die besuchten Patienten müssen in der Regel über 65 Jahre alt sein und entweder
- an einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung leiden, oder
- eine  Erkrankung haben, die einer dauerhaften intensiven ärztlichen Behandlung bedarf, oder
- es muss eine akute schwerwiegende Erkrankung mit intensiver ärztlicher Behandlungsnotwendigkeit
    vorliegen (in diesem Fall muss eine explizite Begründung für den Einsatz der Praxisassistentin
    gegeben  werden).

Die Ausführung von angeordneten Hilfeleistungen durch eine/n nicht-ärztliche Praxisassistentin/en sowie die Abrechnung dieser Leistungen kann durch die Kassenärztliche Vereinigung in Regionen mit ärztlicher Unterversorgung, drohender Unterversorgung oder bei festgestelltem zusätzlichen lokalem Versorgungsbedarf im hausärztlichen Versorgungsbereich genehmigt werden, wenn der Arzt nachgewiesen hat, dass sein/e nicht-ärztliche/r Praxisassistent/in über
- einen qualifizierten Berufsabschluss gemäß der Verordnung über die Berufs­ausbildung zur Medizinischen    
   Fachangestellten/Arzthelferin oder dem Kranken­pflegegesetz und
- eine nach dem qualifizierten Berufsabschluss mindestens dreijährige Berufserfahrung in einer hausärztlichen
    Praxis und
- eine Zusatzqualifikation in Form einer theoretischen und praktischen Fortbildung (EVA) verfügt.


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