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„Verkehrsmedizinische Begutachtung“

Ärztliche Akademie für medizinische Fort- und Weiterbildung in Nordrhein

Verkehrsmedizinische Qualifikation gemäß Fahrerlaubnisverordnung (FeV) (über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr)

In der Verkehrsmedizin wird die ärztliche Kompetenz aus nahezu allen Disziplinen zum individuellen Nutzen der Verkehrsteilnehmer und allgemein zur Erhöhung der Verkehrssicherheit eingebracht.
Die verkehrsmedizinische Tätigkeit fordert die Ärztinnen und Ärzte in Diagnostik und Therapie, Beratung und Aufklärung, Begutachtung und Forschung.

Im Fokus steht dabei neben der Fahrsicherheit (= momentane psychische und physische Fähigkeit zum Führen eines Fahrzeugs) die Fahreignung (= die generelle psychische und physische Fähigkeit zum Führen eines Fahrzeugs), die jeweils durch Krankheiten und/oder medikamentöse Therapie eingeschränkt sein können.

Im Rahmen des Behandlungsvertrags sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, ihre Patientinnen und Patienten zu beraten und aufzuklären, wenn Fahrsicherheit oder Fahreignung gefährdet sind.
Die Module I und II des Curriculums  sollen Ärztinnen uns Ärzte auf der Basis grundlegender Kenntnisse in die Lage versetzen, Patientinnen und Patienten in rechtlicher und fachlicher Hinsicht verkehrsmedizinisch aufzuklären und zu beraten.

Die gutachterliche Tätigkeit in diesem Bereich hat dagegen die Aufgabe, der Fahrerlaubnisbehörde im Gutachten die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie braucht, um über die Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhaberin oder -inhabers oder -Fahrerlaubnisantragstellerinn oder -antragstellers zu entscheiden. Gemäß § 11 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ordnet die Behörde gegebenenfalls ein ärztliches Gutachten an.

Sie bestimmt in der Anordnung (§ 11, Absatz 2, Satz 3) auch, ob das Gutachten von

einem

1. für die Fragestellung zuständigen Fachärztin oder -arzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,

2. Ärztin oder Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,

3. Ärztin oder Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,

4. Ärztin oder Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder

5. Ärztin oder Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,

erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen.

Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der die Betroffene oder den Betroffenen behandelnde Arzt sein.
Fachärztinnen und -ärzte erhalten die verkehrsmedizinische Qualifikation im Sinne des § 11 der FeV von der Ärztekammer Nordrhein bescheinigt, wenn sie die Module I-IV des Curriculums absolviert haben.

 

Curriculum Verkehrsmedizinische Begutachtung

Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

Zum Kurs Verkehrsmedizinische Begutachtung Module I – IV

Zum Kurs Verkehrsmedizinische Begutachtung Modul V

Ärztliche Akademie für medizinische Fort- und Weiterbildung in Nordrhein